Betriebsversammlung

Betriebsversammlung
Be|triebs|ver|samm|lung 〈f. 20Versammlung der Belegschaft, ein betriebsverfassungsrechtl. Organ der Arbeitnehmer, das vierteljährlich innerhalb der Arbeitszeit abgehalten u. vom Betriebsratsvorsitzenden geleitet wird

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Be|triebs|ver|samm|lung, die:
Versammlung der Arbeitnehmer[innen] eines ↑ Betriebes (1 a) [unter dem Vorsitz des bzw. der Betriebsratsvorsitzenden].

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Betriebsversammlung,
 
die nach dem Betriebsverfassungsgesetz (§§ 42 ff.) aus allen Arbeitnehmern eines Betriebes (auch denjenigen des Außendienstes) bestehende Versammlung. Sie ist einmal im Kalendervierteljahr vom Betriebsrat einzuberufen, der auf ihr unter Leitung seines Vorsitzenden seinen Tätigkeitsbericht erstattet oder andere Themen erörtert, die tarifpolitischer, sozialpolitischer und wirtschaftlicher Art sein können und den Betrieb unmittelbar betreffen. Der Arbeitgeber und wenigstens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer können vom Betriebsrat zudem die Einberufung von außerordentlichen Betriebsversammlungen verlangen.
 
Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Teilversammlungen und Abteilungsversammlungen möglich. Die Betriebsversammlung ist nicht öffentlich, Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften können aber beratend teilnehmen. Der Arbeitgeber ist zu ihr unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen, er hat Rederecht und kann Verbandsvertreter hinzuziehen; einmal pro Kalenderjahr hat er auf einer Betriebsversammlung zu Personal-, Sozial- und Wirtschaftsfragen des Betriebes Stellung zu nehmen. Die Betriebsversammlung findet während der Arbeitszeit statt, ist dies nicht möglich, so sind die Zeit der Betriebsversammlung, Fahrt- und Wegekosten zu vergüten.

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Be|triebs|ver|samm|lung, die: Versammlung der Arbeitnehmer eines Betriebs (1 a) [unter dem Vorsitz des Betriebsratsvorsitzenden].

Universal-Lexikon. 2012.

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